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Satzung

Satzung erstellt am 13.08.2016

Karolinger – Schützen, Schützenverein Hohenaltheim e.V.  (*) 

 

Satzung   

 

 

§ 1       Name und Sitz des Vereins

 

  1. I.              Der Verein führt den Namen

 

        Karolinger – Schützen, Schützenverein Hohenaltheim  e.V. (*)

 

  1. II.             Er hat seinen Sitz in

 

Hohenaltheim  

 

(Postanschrift:  Adresse des amtierenden 1. Schützenmeisters)

 

  1. III.           Er übernimmt alle Rechte und Pflichten der mit Beschluss der Mitgliederversammlung des Sportvereins Hohenaltheim e.V. vom 12.03.2016 mit Wirkung zum 31.12.2016 aufgelösten Abteilung Karolinger – Schützen im Sportverein Hohenaltheim.

Der Sportverein Hohenaltheim erhebt keine finanziellen Forderungen, die Gemeinde Hohenaltheim stimmt einer Übernahme aller Rechte und Pflichten der ehemaligen Abteilung Karolinger – Schützen im SVH durch die Karolinger – Schützen, Schützenverein Hohenaltheim e.V. (*) zu.

 

  1. IV.          Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

  1. V.            Er ist / wird Mitglied des Ries-Gaues Nördlingen und des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und anerkennt dessen Satzungen und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins.

 

  1. VI.          Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister im Sinne des § 21 BGB.

 

 

 

§ 2       Vereinszweck

 

  1. I.              Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. II.            Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, Böllern, Armbrüsten und Bogen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.

 

  1. III.           Der Verein unterhält die Sportstätten, das Vereinsheim sowie die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Sportwaffen und Geräte.

 

 

 

 

 

 

§ 3       Geschäftsjahr

 

            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

§ 4       Aufnahme von Mitgliedern

 

  1. I.              Mitglied können werden:

- natürliche Personen

- juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts

- Personengesellschaften

 

  1. II.            Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch eine Beitrittserklärung beim Schützenmeisteramt zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 8 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen.

 

  1. III.           Das Schützenmeisteramt entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

            Eine Ablehnung des Antrages muss es gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

            Die Ablehnung ist unanfechtbar.

 

  1. IV.          Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss von mindestens einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

 

  1. V.            Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 5       Anerkennung der Satzung

 

  1. I.              Jedes Mitglied anerkennt mit seiner Unterschrift auf der Beitrittserklärung die Satzung des Vereins.
  2. II.            Die Satzung wird auf Wunsch jedem Mitglied ausgehändigt.

  

 

 

§ 6       Ende der Mitgliedschaft

 

  1. I.              Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Auflösung der juristischen Person oder der Personengesellschaft oder durch Ausschluss.

 

  1. II.            Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen. Eine Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres muss bis zum 31. Oktober beim Schützenmeisteramt eingegangen sein. Bei einer später eingehenden Kündigung wird ein weiterer Jahresbeitrag fällig.

 

  1. III.           Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss, sowie wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz einmaliger Mahnung.

 

(1)   Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.

 

(2)   Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen.

 

  1. IV.          Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit Bekanntwerden der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.

 

  1. V.            Ein Austritt oder Ausschluss aus dem Verein entbindet nicht von den Forderungen des Vereins an den Ausgeschiedenen.

 

  1. VI.          Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 7       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. I.              Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die gültigen Vereins- / Benutzungsordnungen sind zu beachten.

 

  1. II.            Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die

Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

 

  1. III.           Die erreichten Mitgliedsjahre  aus der von 1986 bis 2016 bestandenen Abteilung „Karolinger – Schützen Hohenaltheim im SVH“ werden von den Karolinger – Schützen Hohenaltheim e.V. (*) übernommen bzw. angerechnet.

 

  1. IV.           Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

  1. V.            Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

 

 

§ 8       Mitgliedsbeitrag

 

  1. I.              Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

  1. II.            Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge und Abgaben beschließen.

 

  1. III.           Beiträge bzw. Abgaben werden im Voraus für das laufende Geschäftsjahr erhoben.

 

  1. IV.          Im laufenden Jahr hinzukommende Mitglieder zahlen die Beiträge und Abgaben anteilig.

 

 

§ 9       Verwendung der Vereinsmittel

 

  1. I.              Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. II.            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. III.           Das Schützenmeisteramt ist berechtigt über vorhandenes Guthaben zu entscheiden, ohne die Mitgliederversammlung zu befragen.

 

 

§ 10     Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

 

  1. I.              Bei anfallenden Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden. Er soll aus drei Personen bestehen. Sie haben die Wahl durchzuführen. Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht wählbar.

 

  1. II.            Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

 

  1. III.           Mitglieder, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind als Ausschussmitglieder des Vereinsausschusses wählbar, wenn mindestens ein Sorgerechtsinhaber unterschrieben hat.

 

  1. IV.          Die beiden Schützenmeister (erster und zweiter) werden immer schriftlich gewählt. Die restlichen Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 1 wahlberechtigtes Mitglied dies verlangt, sonst kann per Handzeichen gewählt werden.  

                                                                                                                    (Fett und Unterstrichen: Ergänzung bzw. Änderung beschlossen  an der Gründungsversammlung am 13.08.2016)

 

  1. V.            Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

 

  1. VI.          Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.

 

  1. VII.         Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.

 

  1. VIII.        Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

 

§ 11     Organe des Vereins

 

  1. I.    Die Organe des Vereins sind:
  •      das Schützenmeisteramt (Vorstand),
  •      der Vereinsausschuss,
  •      die Mitgliederversammlung.

 

II.  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

 

 

§ 12     Das Schützenmeisteramt

 

  1. I.              Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister/Kassier, dem Schriftführer, und dem Sportleiter.

Das Schützenmeisteramt kann um den 2.Schatzmeister/Kassier, den 2.Schriftführer und den 2.Sportleiter erweitert werden.

Außer der Positionen des 1. Schützenmeisters kann ein Amtsinhaber auch in bis zu zwei weitere Ämter gewählt werden.

 

  1. II.            Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.

 

  1. III.           Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

  1. IV.          Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

 

  1. V.            Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

  1. VI.          Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. VII.         Scheidet ein Mitglied des Schützenmeisteramtes vorzeitig aus und es finden Wahlen statt, bleibt das neu gewählte Mitglied nur so lange im Amt, bis die turnusgemäßen Wahlen stattfinden.

 

 

 

§ 13     Der Vereinsausschuss

 

  1. I.              Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, den von der Mitgliederversammlung gewählten Fahnenträgern lt. §13 Abs. II, den von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsheimwirten lt. § 13 Abs. III, den gewählten Ausschussmitgliedern  lt. § 13 Abs. IV und dem eventuell von der Schützenjugend lt. §15 Abs. II ernannten Jugendvertreter, wenn mindestens ein Sorgeberechtigter unterschrieben hat.

 

  1. II.            Es soll ein Fahnenträger gewählt werden, der bis zu zwei Stellvertreter haben kann. Alle gewählten Fahnenträger werden Mitglieder im Vereinsausschuss.

 

  1. III.           Es soll ein Vereinsheimwirt gewählt werden, welcher bis zu zwei Stellvertreter haben kann. Alle gewählten Vereinsheimwirte werden Mitglieder im Vereinsausschuss.

 

  1. IV.          Es können bis zu 5 weitere Ausschussmitglieder gewählt werden.

 

  1. V.            Er soll das Schützenmeisteramt in den vom diesem zugewiesenen Aufgaben unterstützen, ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.

 

  1. VI.          Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 2 Tagen sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister oder einem von ihm bestimmten Vertreter.

 

  1. VII.         Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.

 

  1. VIII.        Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.

 

  1. IX.          Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. X.            Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vorzeitig aus und es finden Wahlen statt, bleibt es nur so lange im Amt, bis die turnusgemäßen Wahlen stattfinden.

 

  1. XI.          Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder kommissarisch bestellen.

 

  1. XII.         Für besondere Zwecke wie Schützenfest u. ä. können vom Vereinsausschuss Vereinsmitglieder mit Aufgabenbereich und Mitspracherecht beigezogen werden, ohne dass sie Ausschussmitglieder sind.

 

 

§ 14     Vereinsordnungen

 

Der Vereinsausschuss ist berechtigt Vereinsordnungen, Ehrungsordnungen und Benutzungsordnungen für die Vereinsanlagen zu beschließen.

 

 

               

§ 15     Schützenjugend

 

  1. I.              Alle Vereinsmitglieder unter 18 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden zum Ende des Kalenderjahres aus der Schützenjugend aus, in dem sie das  18. Lebensjahr vollenden und werden automatisch als Vollmitglied übernommen.

 

  1. II.             Die Schützenjugend kann jährlich neu einen Jugendvertreter ernennen, der mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben muss. Spätestens im Jahr seines 21. Geburtstages endet seine Amtszeit.

Eine mehrjährige Amtszeit ist möglich.

 

 

§ 16     Kassenprüfer

 

  1. I.              Die Finanzen des Vereins (Kasse, Bankkonten, Buchführung) werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfern (Revisoren) geprüft.
  2. II.            Die Kassenprüfer (Revisoren) erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen- und Bankgeschäfte die Entlastung des Kassenwartes, des Buchführenden und des Schützenmeisteramtes.
  3. III.           Bei Verhinderung eines Kassenprüfers (Revisors) kann ein anderes ordentliches Mitglied zur Vertretung durch das Schützenmeisteramt berufen werden.

 

 

§ 17     Mitgliederversammlung

 

  1. I.              Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

  1. II.             Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch persönliches Anschreiben an die letzte dem Verein gegenüber bekanntgegebene E-Mail-Adresse unter Angabe der Tagesordnung.

Alle Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse gegenüber dem Verein bekanntgegeben haben, werden per Brief an ihre letzte dem Verein gegenüber bekanntgegebene Postadresse eingeladen.

 

 

  1. III.           Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

 

  1. 1.    Bericht des 1. Schützenmeisters,
  2. 2.    Bericht des Schatzmeisters/Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung
  3. 3.    Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
  4. 4.    Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Schatzmeisters/Kassier
  5. 5.    Entlastung des Schützenmeisteramtes,
  6. 6.    (soweit erforderlich)

Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer,

  1. 7.    Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen,
  2. 8.    (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt) Satzungsänderung,
  3. 9.    Beschlussfassung über vorliegende Anträge

10.  Verschiedenes

 

  1. IV.          Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.

 

  1. V.            Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

  1. VI.          Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

  1. VII.         Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1.Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.

 

  1. VIII.        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert. Ebenso wenn der Vereinsausschuss eine Einberufung beschlossen hat.

 

 

 

§ 18     Protokoll

 

  1. I.              Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

 

  1. II.            Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.

 

  1. III.           Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

 

 

 

§ 19     Auflösung des Vereins

 

  1. I.              Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

  1. II.            Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „ Auflösung des Vereins“ stehen

 

  1. III.           Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

  1. IV.          Sind in dieser Versammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

 

  1. V.            Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

  1. VI.          Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.

 

  1. VII.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Karolinger – Schützen Hohenaltheim e.V., lehnt dieser ab oder besteht nicht mehr, fällt das Vermögen an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde. In jedem Fall muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden. 

 

 

* den Zusatz e.V. trägt der Verein nach Eintragung in das Vereinsregister

 

 

 Die vorstehende Satzung wurde an der Gründungsversammlung am ­­13. 08. 2016 beschlossen / errichtet.